Informationen für Patienten und Angehörige
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Wer sind wir?
Wir sind ein Zusammenschluss aus erfahrenen Palliativmedizinern, Palliativ-Pflegediensten, dem ambulanten Hospizdienst, dem stationären Hospiz, der Palliativstation und einer Apothekerin.
Wir haben uns im Palliativwerk eG zusammengeschlossen, um schwerstkranke Menschen und deren An- und Zugehörige in der letzten Lebensphase zu begleiten. Wir möchten Sie als Betroffene und Angehörige in Ihrer belastenden Situation unterstützen. Dazu bieten wir Beratung, Koordination Ihrer Versorgung und Hausbesuche an. Diese Leistungen erbringen wir auch in Pflegeheimen und in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen.
Aktuelle Genossenschaftsmitglieder:
Aktuelle Kooperationspartner:
Was ist SAPV?
Die Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung (SAPV) ist ein
umfassendes Versorgungskonzept für Menschen mit einer unheilbaren
Erkrankung, die fortschreitend und weit fortgeschritten ist und mit
belastenden Symptomen wie z.B. Schmerzen, Luftnot und Übelkeit
einhergeht. Die verbleibende Lebenszeit sollte nach ärztlicher
Einschätzung Tage, Wochen oder wenige Monate betragen. Die SAPV ist eine
Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 37b SGB V) für die
keine Zuzahlung erforderlich ist. Der Anspruch privat Versicherter wird
in der Regel analog zur gesetzlichen Regelung bewilligt.
Die
spezialisierte ambulante Palliativversorgung dient dem Ziel, Ihre
Lebensqualität und die Selbstbestimmung zu erhalten, zu fördern und zu
verbessern. Unser Ziel ist es, Ihnen ein menschenwürdiges Leben bis zum
Tod in gewohnter Umgebung zu Hause oder einer stationären
Pflegeeinrichtung zu ermöglichen.
Wir begleiten und
unterstützen Sie individuell nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen auf
Ihrem Weg. Wir möchten Ihnen Sicherheit geben und mit besonderem Blick
auf belastende Symptome eine bestmögliche Linderung erreichen.
Wer hat Anspruch?
Sie leiden an einer unheilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung,
Ihre Lebenszeit ist nach ärztlicher Einschätzung auf längstens wenige Monate begrenzt.
Die Linderung Ihrer Symptome benötigt eine besondere Aufmerksamkeit z.B. Einstellung von Schmerzen, Luftnot, Übelkeit, Unruhe
Unsere Aufmerksamkeit gilt besonders auch Ihren sozialen und
psychischen Belastungen. Unser Angebot gilt auch Ihren Angehörigen.
In dieser besonderen Situation ist die Versorgung durch den
primärversorgenden Arzt und/oder Pflegedienst 24 Stunden und 7
Tage/Woche möglicherweise nicht ausreichend sichergestellt.
Wir
verstehen unsere Tätigkeit ergänzend zu den bereits hausärztlich
behandelnden Medizinern und anderen Leistungserbringern. Daher ist uns
eine gute Zusammenarbeit wichtig. Auf besonderen Wunsch und ärztliche
Verordnung übernehmen wir Ihre Versorgung auch vollständig.
Unsere Leistungen geben Ihnen Sicherheit
Zu allen palliativen Versorgungsmöglichkeiten beraten wir Sie ausführlich
Beim Aufbau eines tragfähigen Versorgungsnetzes unterstützen wir Sie gern
Wenn Sie Hilfsmittel benötigen, beraten wir Sie und übernehmen die Organisation
Beim Erstellen einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung unterstützen wir Sie
Ihre Symptome möchten wir medikamentös und mit anderen unterstützenden Maßnahmen lindern
Bei Entscheidungen zu Therapiezieländerung und- begrenzung begleiten wir Sie
24 Stunden/7 Tage in der Woche sind wir für Sie erreichbar
Sie werden über eine vorbeugende Notfallplanung beraten, damit können Krisen vermieden und Ihre Handlungsfähigkeit unterstützen werden
In Ihrer Krankheitsbewältigung begleiten wir Sie, hören Ihnen zu und sind Ihnen behilflich
In der Auseinandersetzung mit Tod und Sterben sind wir für Sie da
Ihre parenterale Ernährung, Infusionstherapie und Port-Versorgung stellen wir sicher
Sie erhalten ihre Schmerztherapie bei Bedarf auch unter Einsatz einer Medikamentenpumpe
Ihre komplizierten Wunden versorgen wir kompetent und möchten damit Ihre Lebensqualität verbessern
Wie wird SAPV verordnet?
Ihr Hausarzt kann eine „Verordnung über spezialisierte ambulante
Palliativversorgung“ (SAPV) ausstellen. Die Erstverordnung kann vier bis sechs Wochen umfassen.
Ihr behandelnder Klinikarzt kann eine Verordnung für 7 Tage nach der Krankenhausentlassung ausstellen.
Bitte sprechen Sie mit Ihrem behandelnden Arzt.